KI-Forum· Manuel Wolfsteiner· 13. Juli 2026· 9 Min Lesezeit

Art. 50 EU AI Act: KI-Kennzeichnungspflicht ab 2. August 2026

Vier Bereiche, zwei Rollen, ein Stichtag. Was Anbieter und Betreiber in DACH-KMU jetzt konkret vorbereiten müssen.

KI-Forum-Visual: Vier Kennzeichnungspflichten aus Artikel 50 EU AI Act mit Stichtag 2. August 2026
Die vier Pflichtbereiche aus Art. 50 EU AI Act — Chatbots, synthetische Inhalte, Emotionserkennung, Deepfakes.
Klartext

Ab 2. August 2026 gilt Artikel 50 EU AI Act. Er verlangt vier Kennzeichnungspflichten: (1) Chatbots und KI-Interaktionen, (2) synthetische KI-Inhalte, (3) Emotionserkennung und Biometrie, (4) Deepfakes und KI-generierte Texte zu öffentlichem Interesse. Betroffen sind Anbieter (bei Bereichen 1 und 2) und Betreiber (bei Bereichen 3 und 4). Kennzeichnung muss klar, barrierefrei und spätestens bei erster Interaktion erfolgen.

Evidenz-Tier 1: Verordnung (EU) 2024/1689 Art. 50, anwendbar ab 2. August 2026 gem. Art. 113.

Autor: Manuel Wolfsteiner, ISO-zertifizierter KI-Manager (Personenzertifizierung P85 der Austrian Standards plus GmbH), Schulungsleiter der EU-AI-Act-Basisschulung im KI-Forum.

Stichtag 2. August 2026 · Art. 50 EU AI Act.

Auf einen Blick

Viele KMU denken bei EU AI Act zuerst an Hochrisiko-Systeme — und übersehen, dass Artikel 50 für sie viel relevanter ist. Wer heute Chatbots auf der Website hat, KI-generierte Bilder im Marketing nutzt oder Kundenservice mit generativer KI unterstützt, ist ab 2. August 2026 kennzeichnungspflichtig. Der Umfang ist überschaubar, aber die Fristen sind hart.

Warum Art. 50 unbeachtet bleibt — und wo das Risiko liegt

Die öffentliche Debatte zum EU AI Act ist von zwei Themen geprägt: Hochrisiko-Systeme in Personalauswahl oder Kreditvergabe, und die Kompetenzpflicht aus Artikel 4, die bereits seit 2. Februar 2025 gilt. Art. 50 taucht in dieser Debatte selten auf — weil er weder Hochrisiko-Klassifikation noch komplexe Konformitätsverfahren erfordert.

Das Problem: Genau deshalb wird er in KMU-Beratungen häufig vergessen. Ein mittelständischer Betrieb, der seine Website mit einem Chatbot ausgestattet hat, denkt beim EU AI Act typischerweise nicht an dieses Feature. Ein Marketing-Team, das täglich mit Midjourney oder DALL-E Bilder generiert, sieht das nicht als AI-Act-relevant. Beides ist ab 2. August 2026 falsch.

Evidenz-Tier 2: Belegt durch Kompetenz-Audit-Erhebungen in KMU 2025-2026 mit ki-fit-Schulungsteilnehmern.

Die vier Pflichtbereiche im Detail

1

Chatbots & KI-Interaktion

Pflicht für Anbieter

Nutzer müssen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Ausnahme: wenn dies für eine informierte Person offensichtlich ist.

2

Synthetische KI-Inhalte

Pflicht für Anbieter

KI-generierte Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte müssen maschinenlesbar gekennzeichnet werden — Wasserzeichen, Metadaten oder kryptografische Signaturen.

3

Emotionserkennung & Biometrie

Pflicht für Betreiber

Betroffene Personen müssen über den Einsatz solcher Systeme informiert werden. Datenverarbeitung nach DSGVO bleibt parallel bestehen.

4

Deepfakes & KI-Texte

Pflicht für Betreiber

Deepfakes (Bild, Audio, Video) und KI-generierte Texte zu öffentlichem Interesse müssen offengelegt werden. Ausnahme: menschliche redaktionelle Kontrolle.

Bereich 1 · Chatbots und KI-Interaktion

Der Anwendungsfall ist im Mittelstand allgegenwärtig: Chatbot auf der Website, KI-Assistent im Kundenservice, Voice-Bot in der Telefon-Warteschleife. Art. 50 Abs. 1 verlangt, dass Nutzer beim Beginn einer solchen Interaktion informiert werden, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen sprechen.

Die Ausnahme ist eng: Nur wenn dies aus dem Kontext für eine informierte Person offensichtlich ist, entfällt die Pflicht. Wer einen Chatbot auf seiner Support-Seite betreibt, kann sich nicht darauf berufen, dass „das ja jeder weiß". Die Nachweislast liegt beim Anbieter.

Bereich 2 · Synthetische Inhalte

Hier wird es technisch anspruchsvoll. Alle KI-generierten Inhalte — Bilder, Videos, Audio, Texte — müssen maschinenlesbar als solche gekennzeichnet werden. Die Verordnung nennt explizit Wasserzeichen und Metadaten als Beispiel-Techniken, verlangt aber prinzipiell, dass die Kennzeichnung wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig ist.

Übersetzt heißt das: Ein einfaches sichtbares „AI-generated"-Label auf einem Instagram-Bild reicht nicht. Die Kennzeichnung muss in der Datei selbst technisch verankert sein und beim Herunterladen, Weiterleiten oder Re-Uploaden erhalten bleiben. Content-Provenance-Standards wie C2PA werden hier zum Referenzrahmen.

Die Marketing-Abteilung, die täglich Bilder mit Midjourney oder DALL-E generiert, muss ab 2. August 2026 eine technische Lösung für maschinenlesbare Kennzeichnung haben — nicht nur eine Prozess-Regel im Handbuch.

Bereich 3 · Emotionserkennung und Biometrie

Für KMU relevant vor allem in zwei Szenarien: Analyse-Tools für Video-Interviews im Recruiting und Kundeninteraktion mit Emotion-Detection (Callcenter, Service). Wer solche Systeme einsetzt, muss die betroffenen Personen aktiv informieren. Zusätzlich gelten alle DSGVO-Pflichten weiter — Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Datenminimierung.

Die Pflicht liegt beim Betreiber, nicht beim Anbieter des Systems. Wer also ein Recruiting-Tool von einem externen Anbieter einkauft, kann die Verantwortung nicht auf den Anbieter abschieben.

Bereich 4 · Deepfakes und KI-generierte Texte

Zwei Unterthemen mit unterschiedlicher Schärfe. Deepfakes (kein Bezug zu realen Personen nötig) müssen offengelegt werden. Ausnahme: offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke — hier reicht eine dezente Offenlegung, die das Werkerlebnis nicht beeinträchtigt.

KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse müssen ebenfalls gekennzeichnet werden. Die entscheidende Ausnahme: bei menschlicher redaktioneller Kontrolle und Verantwortung entfällt die Pflicht. Das ist ein wichtiger Hebel für Corporate-Communication-Abteilungen — wer KI-generierte Entwürfe redaktionell prüft, korrigiert und freigibt, muss den Text nicht als KI-generiert offenlegen.

Wie muss gekennzeichnet werden

Der EU AI Act nennt in Art. 50 Abs. 5 vier Anforderungen an die Kennzeichnung:

Für Chatbots heißt das konkret: Ein Ein-Zeilen-Hinweis vor dem ersten Nutzer-Prompt, gut sichtbar, in leicht verständlicher Sprache. Nicht als Cookie-Popup verkleidet, nicht in einer Klick-durch-Kaskade versteckt.

Evidenz-Tier 1: Direkt aus Wortlaut Art. 50 Abs. 5 Verordnung 2024/1689.

Was das für ein DACH-KMU praktisch bedeutet

Wer heute Chatbots, generative Bild-Tools, KI-basierte Video-Editoren oder KI-Textassistenten nutzt, braucht bis 2. August 2026 drei Dinge:

  1. Inventur: eine dokumentierte Übersicht aller KI-Systeme im Einsatz — unabhängig davon, ob eigenentwickelt oder eingekauft.
  2. Rollen-Klarheit: Pro System die Frage klären, ob das Unternehmen Anbieter (baut/stellt bereit) oder Betreiber (setzt ein) ist. Bei generativen Standard-Tools wie ChatGPT ist die Firma Betreiber, OpenAI der Anbieter.
  3. Kennzeichnungs-Setup: Für jeden der vier Bereiche eine konkrete Umsetzungslösung — Text-Hinweis im Chatbot, C2PA-kompatibler Bildexport, Info-Text bei Recruiting-Tool, Deepfake-Labeling in Video-Editoren.
Praxis-Warnung: Marketing-Bilder Wer heute täglich mit DALL-E, Midjourney, Stable Diffusion oder ähnlichen Tools Bilder generiert und auf der Firmenwebsite oder in Social Media veröffentlicht, hat ab 2. August 2026 Kennzeichnungspflicht. Die meisten Tools bieten C2PA-Content-Credentials an — diese müssen aktiv aktiviert und beim Export erhalten bleiben.

Wie sich Art. 50 zu Art. 4 verhält

Art. 4 (KI-Kompetenz, seit Februar 2025 anwendbar) und Art. 50 (Kennzeichnung, ab August 2026 anwendbar) sind zwei separate Verpflichtungen. Wer Art. 4 erfüllt hat — also seine Mitarbeitenden geschult und die KI-Kompetenz dokumentiert — ist damit noch nicht Art.-50-konform. Umgekehrt schafft eine Art.-50-Kennzeichnung noch keine ausreichende KI-Kompetenz.

Die praktische Verknüpfung: Wer Art. 4 sauber umgesetzt hat, weiss aus der internen Inventur, welche KI-Systeme im Einsatz sind — und damit auch, welche davon unter Art. 50 fallen. Die beiden Artikel arbeiten idealerweise Hand in Hand.

Evidenz-Tier 1: Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 4 und Art. 50 als parallel anwendbare Vorschriften.

Ausnahme Strafverfolgung

Eine einzige umfassende Ausnahme gilt für alle vier Pflichtbereiche: bei gesetzlich zugelassener Nutzung durch Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung, Verhütung oder Ermittlung von Straftaten entfällt die Kennzeichnungspflicht. Für kommerzielle KMU-Anwender ist diese Ausnahme praktisch irrelevant — wichtig ist sie für öffentliche Auftraggeber, die entsprechende Systeme betreiben oder in Auftrag geben.

Was der EU AI Office aktuell entwickelt

Das EU AI Office arbeitet derzeit an Codes of Practice zur Umsetzung von Art. 50. Diese sollen konkrete technische und organisatorische Maßnahmen definieren — welche Wasserzeichen-Standards als konform gelten, wie Chatbot-Hinweise formuliert sein müssen, welche Metadaten-Formate akzeptiert werden.

Für KMU relevant: Wer sich an einen offiziellen Code of Practice hält, gewinnt eine Vermutung der Konformität. Beobachtung des EU-AI-Office-Newsrooms bis August 2026 ist deshalb sinnvoll — ein finaler Code of Practice zu Transparenzpflichten wird für Q2 oder Q3 2026 erwartet.

Evidenz-Tier 2: Belegt durch öffentliche Roadmap des EU AI Office und Stakeholder-Konsultationen 2025-2026.

Zum Mitnehmen

Häufige Fragen

Ab wann gilt Artikel 50 EU AI Act?
Artikel 50 EU AI Act ist ab dem 2. August 2026 anwendbar. Das ergibt sich aus Art. 113 der Verordnung (EU) 2024/1689, der die Anwendbarkeit der Transparenzpflichten 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung vorsieht.
Wer ist von Art. 50 betroffen — Anbieter oder Betreiber?
Beide. Die Kennzeichnungspflicht in Art. 50 unterscheidet zwei Rollen: Anbieter (wer KI-Systeme entwickelt oder bereitstellt) trifft die Pflicht bei Chatbots und synthetischen Inhalten. Betreiber (wer KI-Systeme einsetzt) trifft die Pflicht bei Emotionserkennung, Biometrie und Deepfakes. Ein Unternehmen kann in beiden Rollen zugleich sein.
Muss jeder KI-generierte Text gekennzeichnet werden?
Nein. Die Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Texte greift nur bei Texten, die zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden. Bei redaktioneller menschlicher Kontrolle und Verantwortung entfällt die Pflicht. Für interne Kommunikation, Marketingtexte ohne öffentliches Interesse oder rein persönliche Nutzung gilt Art. 50 nicht.
Was bedeutet „maschinenlesbar kennzeichnen" konkret?
Der EU AI Act verlangt bei synthetischen Inhalten (Bild, Audio, Video, Text) eine technisch eingebettete Markierung — etwa digitale Wasserzeichen, Metadaten oder kryptografische Signaturen. Die Lösung muss wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein. Ein sichtbarer Hinweis auf der Website reicht nicht — es geht um technisch auslesbare Kennzeichnung der Datei selbst.
Gibt es Ausnahmen für Kunst und Satire?
Ja. Deepfakes im Rahmen von offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken müssen zwar gekennzeichnet werden, aber in einer Weise, die das Werkerlebnis nicht beeinträchtigt (dezente Offenlegung). Die vollständige Ausnahme gilt nur bei gesetzlich zugelassener Nutzung zur Strafverfolgung.
Was passiert bei Verstoß gegen Art. 50?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 werden gemäß Art. 99 EU AI Act sanktioniert — mit Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Aufsicht in Österreich: Behörde noch in finaler Benennung (Stand Juli 2026).
Wie unterscheidet sich Art. 50 von Art. 4 KI-Kompetenz?
Art. 4 verpflichtet Unternehmen zur KI-Kompetenz der Mitarbeitenden (anwendbar seit 2. Februar 2025). Art. 50 verpflichtet zur Kennzeichnung von KI-Interaktion und KI-Inhalten gegenüber Endnutzern (anwendbar ab 2. August 2026). Beide gelten parallel und sind komplementär, keine Alternative zueinander.
Manuel Wolfsteiner
Manuel Wolfsteiner, MBA Geschäftsführer ki-fit · ISO-zertifizierter KI-Manager (Personenzertifizierung P85) · Co-Gründer KI-Forum
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